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In Niedersachsen sind Schiedsämter gemäß dem Niedersächsischen Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (NSchÄG) eingerichtet. Die Aufgaben eines Schiedsamts werden durch Schiedspersonen wahrgenommen. Sie werden vom Rat der Samtgemeinde Sittensen für eine Dauer von fünf Jahren gewählt und vom Direktor des zuständigen Amtsgerichts bestätigt und verpflichtet. Die Schiedspersonen sind unparteiisch und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ihre Tätigkeit üben sie ehrenamtlich aus.

Wann kann das Schiedsamt helfen?

Das Schiedsamt ist zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, d. h. für Streitigkeiten zwischen zwei Privatpersonen. Im Einzelnen (vgl. § 13 Niedersächsisches Schiedsämtergesetz – NSchÄG) besteht im Wesentlichen eine Zuständigkeit für

  1. vermögensrechtliche Ansprüche (soweit nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind), z.B. aus Kaufvertrag (§ 433 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB), Mietvertrag (§ 535 BGB), Werkvertrag (§ 631 BGB) und unerlaubter Handlung (§ 823 BGB)
  2. für nicht vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Nachbarrecht, z.B. wegen Beseitigung eines zu hohen Zauns
  3. für nicht vermögensrechtliche Ansprüche wegen Ehrverletzungen, z.B. wegen belästigender Telefonanrufe

In den folgenden Verfahren muss zunächst das Schiedsamt angerufen werden,

bevor eine Klage beim Gericht erhoben wird (vgl. § 15a Einführungsgesetz Zivilprozessordnung – EGZPO in Verbindung mit § 1 Niedersächsisches Schlichtungsgesetz – NSchlG):

  1. Nachbarschaftsstreitigkeiten (z.B. wegen „Überhang“, Laub, Früchte, Grenzen, Grenzabstände, Einfriedungen, Lärm, Gase, Gerüche; siehe §§ 906, 910, 911 und 923 BGB sowie Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz – NNachbG)
  2. Verletzung der persönlichen Ehre
  3. Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), z.B. weil ein Mietvertrag für eine Wohnung deshalb nicht zustande kommt, weil der Vermieter das Geschlecht, die Religion oder das Alter des oder der Wohnungssuchenden als Absagegrund heranzieht.

Das Schiedsamt kann auch in strafrechtlichen Angelegenheiten zuständig sein. Denn die Staatsanwaltschaft erhebt im Strafrecht nur dann Anklage, wenn ein „öffentliches Interesse“ an der Strafverfolgung besteht. Ist das aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht der Fall, so weist die Staatsanwaltschaft die Anzeige erstattende Person auf die Möglichkeit einer Privatklage hin (Anmerkung: Privatklageverfahren sind Strafverfahren ohne Mitwirkung eines Staatsanwalts. Hier tritt der Betroffene/der Geschädigte selbst als Ankläger auf). Im Privatklageverfahren ist es obligatorisch, vor Klageerhebung ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren beim zuständigen Schiedsamt durchzuführen. Hier ist das Schiedsamt Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 der Strafprozessordnung (StPO). Es ist im Wesentlichen zuständig für folgende dort genannten Vergehen:

  1. Hausfriedensbruch gemäß § 123 Strafgesetzbuch – StGB
  2. Beleidigung gemäß §§ 185, 186, 187 und 189 StGB (einfache Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, Verunglimpfung Verstorbener)
  3. Verletzung des Briefgeheimnisses gemäß § 202 StGB
  4. Körperverletzung gemäß §§ 223 und 229 StGB (einfache, vorsätzliche und fahrlässige Körperverletzung),
  5. Nachstellung gemäß § 238 und Bedrohung gemäß § 241 StGB, Bestechlichkeit/Bestechung im geschäftlichen Verkehr § 299 StGB
  6. Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB
  7. eine Straftat nach § 323a StGB, wenn die im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist.

Ziel der Verhandlung vor dem Schiedsamt ist es, in diesem ‚Sühneverfahren‘ einen Vergleich/eine Vereinbarung zwischen Antragsteller/in und Antragsgegner/in zu erzielen. Sollte keine Einigung wegen des Delikts/der Delikte zustande kommen, erhält der Antragsteller/die Antragstellerin über das erfolglose Sühneverfahren eine entsprechende Bescheinigung. Diese Bescheinigung ist bei Erhebung der Privatklage dem Amtsgericht vorzulegen.

Wann ist das Schiedsamt z. B. nicht zuständig?

Nicht zuständig ist das Schiedsamt u.a. für Straftaten, in denen die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, und für Streitigkeiten des bürgerlichen Rechts, die den Familienstand oder die Personenrechte betreffen (z.B. Ehesachen, Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern, Entmündigungen, Namensstreitigkeiten), Rechtsberatung, Testamente, …

Das Schiedsverfahren

Das Verfahren wird schriftlich durch einen Antrag eingeleitet (es kann auch ggf. mündlich zu Protokoll gegeben werden).
Zuständig ist immer das Schiedsamt des Ortes, in dem der Antragsgegner seinen Wohnsitz hat.

Im Antrag müssen enthalten sein:

  • Ladungsfähige Namen des Antragstellers und des Antraggegners mit Anschrift
  • Ladungsfähige Benennung eventueller Zeugen mit Anschrift
  • Grund der strittigen Angelegenheit (Sachstanddarstellung/derzeitiger Ist-Zustand)
  • gewünschter, möglichst detailliert dargestellter Soll-Zustand.

Das Schiedsamt legt einen Termin und den Ort der Verhandlung fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen.

  • Unentschuldigtes Fernbleiben kann mit einem Ordnungsgeld von 50,00 € belegt werden.
  • Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die Parteien können je eine Person als Beistand mitbringen.
  • Die Verfahrensbeteiligten können sich im Verfahren nicht vertreten lassen; auch nicht durch Rechtsanwälte.
  • Ziel der Verhandlung ist es, zwischen den Parteien einen Vergleich herbeizuführen. Endet das Schlichtungsverfahren mit einer solchen Vereinbarung, wird diese in einem Protokoll festgehalten und von den Beteiligten unterschrieben. Eine solche Vereinbarung ist damit rechtswirksam und hat 30 Jahre Gültigkeit, so dass daraus vollstreckt werden kann.
  • Kommt keine Vereinbarung zustande, wird die Erfolglosigkeit der Verhandlung im Protokoll vermerkt.
  • Das Verfahren vor dem Schiedsamt ist unkompliziert, vergleichsorientiert und hat aufgrund der kurzen Verfahrenszeiten und der gegenüber einem Gerichtsverfahren deutlich geringeren Kosten erhebliche Vorteile. Und nicht zuletzt: „Sich vertragen ist besser als klagen“.

Kosten für die Tätigkeit des Schiedsamts

A. Gebühren (§ 47 Niedersächsisches Schiedsämtergesetz – NSchÄG)

  1. Verfahrensgebühr ohne abschließende Vereinbarung: 15,00 € (bis 50,00 €)
  2. Verfahrensgebühr mit abschließender Vereinbarung : 25,00 € (bis 50,00 €)

B. Auslagen (§ 48 Niedersächsisches Schiedsämtergesetz – NSchÄG)

  1. Schreib-/Kopier-/Druckauslagen je angefangener Seite = 0,50 €
  2. Notwendige bare Auslagen (Porto, Zustellkosten, ggf. Telefon und Fax)
  3. Fahrtkosten (zum Beispiel z.Z. = 0,30 € je gefahrenen PKW-Kilometer), Kosten eines Dolmetschers u.ä.

Auskünfte erteilt:

Samtgemeinde Sittensen
Am Markt 11
27419 Sittensen
Tel.-Nr.: 04282 / 9300-1631 

Schiedspersonen für den Schiedsamtsbezirk der Samtgemeinde Sittensen:

Schiedsperson:
Andreas Möller
Tel.-Nr.: 0152-08343312

Stellvertretende Schiedsperson:
Manfred Jäger
Tel.-Nr.: 04282/590345

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