„WATT MUTT, DAT MUTT…“
Nach dem Grundsatz „Eigentum verpflichtet“ obliegt die Straßenreinigung, der Winterdienst und die Gefahrenabwehr den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückeigentümern oder deren Gleichgestellte.
… für den Winterdienst
Räumung eines Streifens von mindestens 1,5 Meter Breite an allen straßenanliegenden Seiten des Grundstücks.
Der Streifen muss werktags von 7:30 bis 20:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9:00 bis 20:00 Uhr gefahrlos begehbar sein und ggf. abgestreut werden.
Salzhaltiges Streugut soll nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden!
Verwenden Sie deshalb der Umwelt zuliebe bitte nur abstumpfende Mittel wie Sand, Granulat oder Split.
Schnee darf nicht in Richtung Fahrbahn und Gosse oder zum Nachbarn geräumt werden, sondern mur dorthin, wo keine Behinderung erfolgt!
Wie Sie dieser Pflicht nachkommen, entscheiden Sie:
Selbst sportlich zu Schaufel, Besen und Schere greifen oder ein privates Service-Unternehmen beauftragen.